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Veränderungen im Bereich der Erstattungsfähigkeit

Verbandmittelrichtlinie – Inhalte und Änderungen

Die neue Verbandmitteldefinition ist im Dezember 2020 in Kraft getreten und hat vielfach bei der Verordnung von Wundversorgungsprodukten für Verunsicherung gesorgt.

Die aktuelle Verbandmittelrichtlinie

Der Gemeinsame-Bundesausschuss (G-BA) hat im Dezember 2020 die neue Verbandmitteldefinition nach § 31 Abs. 1a SGB V innerhalb der Arzneimittel-Richtlinie konkretisiert. In dieser Richtlinie wird nun zwischen „klassischen“ Verbandmitteln, „Verbandmitteln mit ergänzenden Eigenschaften“ und den „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ unterschieden.

Bis zum 2. Dezember 2025 gab es eine Übergangsregelung für sogenannte „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“. Im Dezember 2025 wurde die Übergangsregelung um weitere 12 Monate verabschiedet, so dass eine Erstattung der Produkte bis zum 31.12.2026 möglich ist. Innerhalb dieser Frist können diese Produkte, zu denen auch antimikrobiell wirkende silber- oder polyhexanid-haltige Wundauflagen und Hydrogele zählen, ohne konkreten Nachweis des therapeutischen Nutzens vom Arzt verordnet und von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet werden.

Update 10. Juli 2026:

Verbandmittelversorgung neu geregelt:

Klarheit und Versorgungssicherheit über 2026 hinaus:

Mit der Verabschiedung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes werden zentrale Weichen für die zukünftige Versorgung mit Verbandmitteln gestellt.
Die gesetzliche Verbandmitteldefinition wird erweitert. Künftig gelten auch Produkte als Verbandmittel, deren ergänzende Eigenschaften dazu dienen,

  • Wunden feucht zu halten oder zu reinigen,
  • Wundexsudat oder Gerüche zu binden,
  • ein Verkleben mit der Wunde zu verhindern beziehungsweise einen atraumatischen Verbandwechsel zu ermöglichen oder
  • antimikrobiell im oder am menschlichen Körper zu wirken

Insbesondere die ausdrückliche Aufnahme der antimikrobiellen Wirkung schafft eine klare gesetzliche Perspektive für wichtige Produkte der modernen Wundversorgung.

Damit sind die Jahre wiederholter Übergangsfristen für die betroffenen Produkte vorbei: Antimikrobiell wirkende Wundauflagen werden künftig unmittelbar von der gesetzlichen Verbandmitteldefinition erfasst und bleiben grundsätzlich zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Eine weitere Übergangsregelung ist für diese Produkte nicht mehr erforderlich.

Bis zum 31. Dezember 2026 bleibt die bestehende Versorgung unverändert: Die bislang erstattungsfähigen Verbandmittel und sonstigen Produkte zur Wundbehandlung bleiben weiterhin zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungs- und erstattungsfähig.
Parallel wird erstmals ein Preismoratorium für Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung eingeführt:

  • Geltungszeitraum: 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2030
  • Maßgeblicher Referenzpreis: Preisstand vom 1. Januar 2026
  • Preissteigerungen oberhalb des Referenzpreises sind grundsätzlich über einen entsprechenden Abschlag auszugleichen.
  • Für Produkte, die nach dem 1. Januar 2026 neu eingeführt wurden, gilt grundsätzlich der Preis zum Zeitpunkt der Markteinführung als Referenz.
  • Ab dem 1. Juli 2028 ist erstmals ein gesetzlicher Inflationsausgleich vorgesehen.

Versorgung sichern!

Bewährte Therapieoptionen erhalten!

Zukunft verlässlich gestalten!

2026 bleibt die Versorgung unverändert und gesichert. Ab 2027 schafft die erweiterte gesetzliche Verbandmitteldefinition eine langfristige Perspektive für antimikrobiell wirkende Wundauflagen. Die Zeit wiederholter Übergangsfristen ist damit vorbei – bewährte Therapieoptionen erhalten eine klare gesetzliche Grundlage.

Antimikrobiell wirkende Wundauflagen werden künftig unmittelbar von der gesetzlichen Verbandmitteldefinition erfasst und bleiben grundsätzlich zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig.

Gleichzeitig setzt das neue Preismoratorium einen verbindlichen wirtschaftlichen Rahmen für die Versorgung mit Verbandmitteln bis Ende 2030.

 

Erstattungsfähige Produkte (antimikrobielle Wundverbände und Gele)

Folgende Produkte von Mölnlycke - für die die Übergangsregelung bis 31.12.2026 galt - sind nun weiterhin für gesetzlich versicherte Patienten erstattungsfähig:

Exufiber

Produkte, die unabhängig von der Übergangsfrist erstattungsfähig sind:

Folgende Produkte von Mölnlycke sind unabhängig von der neuen Gesetzgebung weiterhin für gesetzlich versicherte Patienten erstattungsfähig:

AM-Richtlinie Anlage Va Teil 1:
Diese Produkte sind heute und auch zukünftig voll erstattungsfähig.

Wundschnellverbände & Fixierung:

AM-Richtlinie Anlage Va Teil 2:
Diese Produkte sind heute und auch zukünftig voll erstattungsfähig.

Schaumverbände & Superabsorber:

Mepore Film & Pad
Mepore Pro
Mepore
Tubifast & Tubifast Garments
Mepitac
Mefix
Mepi Press 2
Mepi Press 2 Lite

Mepilex Up
Mepilex XT
Mepilex
Mepilex Heel
Mepilex Lite
Mepilex Transfer
Mepilex Border Flex
Mepilex Border Sacrum
Mepilex Border Heel
Mepilex Border Flex Lite
Mextra Superabsorbent
Mepilex Border Post-Op

 

Wundkontaktauflagen & Filmverbände:

Mepitel & Mepitel One
Mepitel Film
Mepore Film

Alginate & Faserverbände:

Exufiber
Melgisorb Plus

Download Übersicht:
"Sicher erstattungsfähige Produkte für die Wundversorgung"

Fragen und Antworten

Haben Sie Fragen rund um die Erstattung unserer Produkte oder zur Verbandmittelrichtlinie? Gerne beantworten wir Ihnen diese persönlich.

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