Da es immer wieder Unsicherheiten beim sachgerechten Ausfüllen von Verordnungen für die podologische Therapie gibt, die dann unter Umständen nicht optimale Versorgungen zur Folge haben, sind nachfolgend ein paar Inhalte aufgeführt, die eine solche Verordnung enthalten sollte. Fehlende oder falsche Angaben auf einer Verordnung können dazu führen, dass dem Podologen die Vergütung vorenthalten wird. Podologen gehören zu den sogenannten Heilmittelerbringern und sind auch verpflichtet, die Verordnungen des Arztes zu prüfen.
Die nachfolgenden Informationen basieren auf der Veröffentlichung „Information: Abrechnungsfähige Heilmittelverordnung für podologische Komplexbehandlung“ des Wundzentrum Hamburg e. V. (www.wundzentrum-hamburg.de) und sind in diesem Beitrag zusammenfassend dargestellt und um weiterführende Informationen ergänzt.